Gesetze / Berufsbildungsgesetz

BBiG

§ 33 Untersagung des Einstellens und Ausbildens

Stand: 30.04.2025

Bund3 Fassungen13 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/33#abs-1 (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für eine bestimmte Ausbildungsstätte das Einstellen und Ausbilden untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 27 nicht oder nicht mehr vorliegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/33#abs-2 (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat das Einstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn die persönliche oder fachliche Eignung nicht oder nicht mehr vorliegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/33#abs-3 (3) Vor der Untersagung sind die Beteiligten und die zuständige Stelle zu hören. Dies gilt nicht im Falle des § 29 Nummer 1.

§ 32 § 34