Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 33 Untersagung des Einstellens und Ausbildens
Stand: 30.04.2025
Wird zitiert von 13
Nach Gewicht
- VG Schleswig, 22.11.2018 – 12 B 68/18Zitiert von 2
- VG Schleswig, 10.09.2025 – 7 B 84/25
- VG Düsseldorf, 31.10.2024 – 15 L 2141/24
- VG Köln, 24.09.2024 – 1 K 5693/22
- VG Berlin, 26.10.2011 – 3 K 320.10
- OVG NRW, 02.04.2025 – 4 A 2580/24
Zuletzt entschieden
- VG Münster, 17.04.2024 – 16 K 1372/23.T
- VG Berlin, 21.09.2022 – 3 K 52/21Zitiert von 1
- VG Stuttgart, 08.06.2020 – 4 K 7503/19
13 Entscheidungen zu § 33 BBiG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 BBiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/33#abs-1 (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für eine bestimmte Ausbildungsstätte das Einstellen und Ausbilden untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 27 nicht oder nicht mehr vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/33#abs-2 (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat das Einstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn die persönliche oder fachliche Eignung nicht oder nicht mehr vorliegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/33#abs-3 (3) Vor der Untersagung sind die Beteiligten und die zuständige Stelle zu hören. Dies gilt nicht im Falle des § 29 Nummer 1.